Satzung des Bürgerschützenvereins e.V. Steinheim/Westf.

§1 (Name und Sitz)
Der Bürgerschützenverein e.V. Steinheim/Westf. mit Sitz in Steinheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung der traditionellen Schützenfete und von Kompanieveranstaltungen.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Steinheim Zwecks Verwendung für die Heimatpflege.

§6 (Mitglieder des Vereins)
Der Bürgerschützenverein e.V. Steinheim/Westf. Ist eine freie Vereinigung von Einwohnern der Stadt Steinheim und der Großgemeinde Steinheim sowie von Personen und Vereinen, die den Zwecken und Zielen des Bürgerschützenvereins nahestehen.

§7 (Zwecke und Ziele des Vereins)
(1) Der Bürgerschützenverein will durch seine Mitglieder das gewachsene Brauchtum und die Tradition des Vereins und der Stadt in zeitgemäßen Formen pflegen und erhalten. Das Gefühl nachbarschaftlicher Zusammengehörigkeit aller Bewohner soll dadurch gestärkt werden.

(2) Im gesellschaftlichen und kulturellen Bereich ist aktive Mitwirkung eine pflichtgemäße Aufgabe aller Mitglieder. Im Besonderen gilt dies für die Gestaltung der traditionellen Schützenfeste, der Kompanieveranstaltungen.

(3) Der Schießsport soll gepflegt und auf eine breite Basis gestellt werden. Dazu bildet der Verein einen Schießsportverein e.V. mit eigener Mitgliedereigenschaft.
Jugendpflege und Nachwuchsförderung sind dabei ein besonderes Anliegen aller Schützen.

(4) Sollte der Spielmannszug Steinheim in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach BGB bestehen und die Mitgliedschaft im Bürgerschützenverein beantragen, so gelten die Bestimmungen des § 8 Ziffer 5, §14 Ziffer 9 und §17 Abs. 3 entsprechend.

(5) Die Pflege und Erhaltung althergebrachten Brauchtums ist anzustreben, um der Nachwelt die aufgrund ihres Alters schon wertvollen Geräte und Utensilien zu erhalten.

(6) Neben dem Schutz materieller Werte soll es das besondere Anliegen des Vereins sein, die geistigen Werte der Menschheit wie Freiheit, Glaube, Sitte und Recht auf Heimat als unumstößliches Gut zu betrachten und zu verteidigen.

§8 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglieder des Vereins sind:

  1. Offiziere, Unteroffiziere und Schützen im Alter vom 18. Lebensjahr an.
  2. Jugendliche Schützen vom 16. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  3. Ehrenmitglieder (Privatpersonen, Unteroffiziere oder Schützen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um das öffentliche Wohl oder um den Schützenverein von Ihm zum Ehrenmitglied ernannt werden)
  4. Ehrenoffiziere (Offiziere, die wegen ihrer besonderen Verdienste um das öffentliche Wohl oder um den Schützenverein von Ihm zum Ehrenmitglied ernannt werden) und
  5. die Sportschützen Steinheim e.V. als Verein.

(2) Die Mitgliedschaft (Abs. 1, Ziffer 1) wird durch den Beitritt zu einer Kompanie entsprechend §9 Abs. 1, erworben.
Hinsichtlich der Mitgliedschaft gem. Abs. 1 Ziffern 3, 4 und 5 erfolgt die Ernennung aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes

§9 (Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern)
(1) Personen, die dem Verein beitreten wollen, haben sich bei den Hauptleuten zu melden. Hat der Vorstand nicht innerhalb einer Bewährungszeit von einem Jahr widersprochen, ist die Aufnahme endgültig erfolgt.

(2) Diejenigen Mitglieder, die aus dem Verein austreten wollen, haben dies den Hauptleuten oder dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Ein Erstattungsanspruch auf geleistete Mitgliedsbeiträge oder auf Sachleistungen besteht nicht.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus folgenden Gründen erfolgen:

  1. Wegen absichtlicher Nichtbeachtung der Vorschriften des Vereins,
  2. Wegen grober Beleidigung eines Mitgliedes während der Festlichkeiten,
  3. Wegen Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung,
  4. Wegen unsittlicher Führung, grober Ruhestörung oder
  5. Wegen entehrenden Verhaltens.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Es müssen dreiviertel der Vorstandsmitglieder anwesend sein und Zweidrittel für eine Ausweisung stimmen.

     §10 (Zusammensetzung des Schützenbataillons)
    Das Schützenbataillon wird von drei Kompanien gebildet. Die Kompanien setzen sich zusammen aus Offizieren, Unteroffizieren und Schützen.

    §11 (Organe des Vereins)
    (1) Der Verein hat folgende Organe, die sich wie folgt zusammensetzen:

    1. Der Vorstand
      er besteht aus bis zu 6 Offizieren und bis zu 7 Verwaltungsoffizieren:
      – dem Kommandeur als Oberst,
      – den drei Hauptleuten der Kompanien,
      – dem Adjutanten, wobei ein weiterer Adjutant in Reserve stehen sollte,
      – dem Verwaltungschef,
      – dem Schriftführer,
      – dem Schatzmeister,
      – dem Protokollchef,
      – dem Schirrmeister,
      – dem Waffenmeister und
      – dem Leiter des Schützenhauses;
    2. Der erweiterte Vorstand,
      er wird vom gesamten Offizierskorps des Vereins gebildet (§14)
    3. Die Generalversammlung
      sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins im Sinne des §8.

    §12 (Aufgaben des Vorstandes)
    (1) Der Kommandeur ist der Vorsitzende des gesamten Vereins.
    Er vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit dem Chef der Verwaltung, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
    Bei gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung im Sinne des § 26 BGB ist neben der Unterschrift des Kommandeurs eine weitere Unterschrift einer der Vorstandsmitglieder gemäß Satz 2 erforderlich.

    (2) Im Verhinderungsfall oder auf seine Anordnung wird der Kommandeur bei Veranstaltungen im Bataillonsrahmen vom Chef der Verwaltung vertreten.
    Ist dieser verhindert, wird der Kommandeur gem. Abs. 1 vom Schatzmeister oder Schriftführer vertreten.

    (3) Der Adjutant oder die Adjutanten stehen dienstlich zur Disposition des Kommandeurs.

    (4) Die Hauptleute sind die Führer der Kompanien und haben alle dienstlichen Angelegenheiten der Kompanien nach Anweisung des Kommandeurs zu besorgen.

    (5) Die Verwaltungsoffiziere verwalten das Vereinsvermögen, erstellen die Jahresrechnung und schließen erforderliche Verträge ab.
    Im Übrigen bereiten Sie die Schützenfest und sonstigen Veranstaltungen des Vereins vor uns machen darüber dem Vorstand Vorlage.

    (6) Der Kommandeur ernennt die vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit gewählten Ehrenmitglieder und Ehrenoffiziere.

    (7) Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:

    1. Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    2. Abstimmung über Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenoffizieren
    3. Anlage und Aufnahme von Kapitalen
    4. Genehmigung von Verträgen
    5. Prüfung und Begleichung von Rechnungen
    6. Beschlussfassung über Zeit und Feier des Schützenfestes
    7. Verwaltung des Schützenhauses

    (8) Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht in sonstigen Vorschriften dieser Satzung eine andere Regelung getroffen ist.
    Es muss mindestens die Hälfte der Anzahl der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
    Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Kommandeurs.
    Der diensthabende Adjutant hat erst nach erfolgter Bestätigung durch den erweiterten Vorstand Stimmrecht.

    (9) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 zu unterzeichnen.

    (10) Vertretungen für die an der Teilnahme an Vorstandssitzungen gehinderte Vorstandsmitglieder sind nicht zugelassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kommandeur bei Verhinderung eines Hauptmanns in Absprache mit diesem einen Vertreter (in der Regel der Oberleutnant) der betroffenen Kompanie zur Vorstandssitzung hinzuziehen.

    §13 (Wahl des Vorstandes, Ernennungen)
    (1) Der Vorstand des Vereins wird auf 6 Jahre gewählt. Jeweils nach 2 Jahren finden für ein Drittel des Vorstandes Wieder- bzw. Neuwahlen oder Ernennungen statt.
    Die Reihenfolge der Wahl/Ernennung in den jeweils zuständigen Gremien ist wie folgt:

    1. Drittel                           Kommandeur
                                           Schriftführer
                                           Adjutant(en)
                                           Hauptmann der 1. Kompanie
    2. Drittel                           Verwaltungschef
                                           Waffenmeister
                                           Leiter des Schützenhauses
                                           Hauptmann der 2. Kompanie
    3. Drittel                           Protokollchef
                                           Schatzmeister
                                           Schirrmeister
                                           Hauptmann der 3. Kompanie

    (2) Der Kommandeur, der Verwaltungschef, der Schriftführer und der Schatzmeister werden in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

    (3) Der/die Adjutant/en werden vom Kommandeur ernannt, wobei der diensthabende Adjutant vom erweiterten Vorstand bestätigt werden muss.

    (4) Die Hauptleute werden jeweils von den Kompanien gewählt und müssen vom Vorstand bestätigt werden.

    (5) Die weiteren Verwaltungsoffiziere werden auf Vorschlag des Vorstandes vom erweiterten Vorstand gewählt.

    (6) Scheidet, während der sechsjährigen Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ernennt der Vorstand einen Vertreter. Dieser ist erst nach erfolgter Wahl (für die amtsbezogene Restzeit) durch das zuständige Gremium stimmberechtigt.

    §14 (Der erweiterte Vorstand)
    Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    1. Der Vorstand des Vereins,
    2. Die Ehrenmitglieder,
    3. Die Ehrenoffiziere,
    4. Die Oberleutnants, Leutnants und Feldwebel der Kompanien,
    5. Die Fahnenabordnung,
    6. Die Platzmajore,
    7. Die Verwaltungsoffiziere der Kompanien,
    8. Die Königsgruppe (amtierender König und ehemalige Könige),
    9. Der Vorsitzende der Sportschützen Steinheim e.V. sofern er ordentliches Mitglied im Verein ist. Ist dies nicht der Fall, so kann von den Sportschützen ein Mitglied in den erweiterten Vorstand benannt werden, das ordentliches Mitglied im Bürgerschützenverein ist.

    §15 (Stellung und Funktion des erweiterten Vorstandes sowie der Unteroffiziere; sonstige Wahlen
    (1) Neben der Aufgabe des erweiterten Vorstandes als Wahlgremium soll er an Entscheidungen nach Maßgabe des Vorstandes beteiligt werden und über alle wesentlichen Vorgänge im Verein frühzeitig informiert werden.
    Er wird vom Kommandeur nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.

    (2) Die Offiziere (Oberleutnants, Leutnants, Feldwebel, Platzmajore, Verwaltungsoffiziere) und Unteroffiziere der Kompanien unterstehen der Befehlsgewalt des Kommandeurs und des jeweiligen Hauptmanns der Kompanie. Sie werden auf Vorschlaf der Hauptleute von den Kompanien mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kompaniemitglieder gewählt. Dem Vorstand steht ein Einspruchsrecht zu.

    (3) Die Wahlzeit der Unteroffiziere beträgt 3 Jahre

    (4) Die Fahnenabordnung wird auf Vorschlag der Hauptleute von der Generalversammlung gewählt. Neu- bzw. Zuwahlen erfolgen bei Bedarf.

    §16 (Generalversammlung)
    (1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal  im Jahr statt. Sie hat nach Möglichkeit bis zum 15. Mai jeden Jahres zu erfolgen und wird vom Kommandeur einberufen. Die Einladung erfolgt durch vorherige ortsübliche Bekanntmachung mit einer Frist von einer Woche. Alle Mitglieder im Sinne des § 8 – für die Sportschützen gilt insoweit § 14, Ziffer 9 – sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt und verpflichtet.

    (2) Jedes Anwesende Mitglied hat eine Stimme; eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
    Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ausgenommen hiervon ist die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung gemäß § 23.
    Bei der Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes sowie bei der Wahl der Kassenprüfer haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

    (3) Eine außerordentliche Generalversammlung wird nach Maßgabe des Vorstandes und unter Beachtung des Absatzes 1, Satz 3 abgehalten.

    (4) Die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Die Protokolle müssen vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden.  

    (5) Die Tagesordnung wird in der Generalversammlung bekannt gegeben und muss bei der ordentlichen Generalversammlung mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

    1. Jahresbericht,
    2. Kassenbericht des Schatzmeisters und Stellungnahme der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes,
    4. Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die nächste Jahres Rechnung,
    5. Im Wahljahr oder bei Ersatzwahlen die entsprechenden Wahlen,
    6. Vorschau auf das nächste Vereinsjahr,
    7. Verschiedenes

    (6) Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 3 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

    (7) Einer der Kassenprüfer hat in der Generalversammlung Bericht zu erstatten, worauf dem Schatzmeister und dem gesamten Vorstand Entlastung erteilt werden kann. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nur einmal möglich.

    §17 (Verpflichtung der Mitglieder und Beitragszahlungen)
    (1) Der Jahresbeitrag wird für Mitglieder von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Beiträge werden in aller Regel per Bankeinzug zum 31.05. jeden Jahres zu abgebucht.

    (2) Jugendliche nach § 8 Abs. 1 Ziffer 2 und Ehrenmitglieder als Privatpersonen nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 sind beitragsfrei.

    (3) Der Verein „Sportschützen Steinheim e.V.“ entrichtet einen Beitrag an das Bataillon.

    (4) Alle Mitglieder ausgenommen Ehrenmitglieder als Privatpersonen sind, aufgefordert an den Schützenfesten, Ausmärschen und Feierlichkeiten teilzunehmen, in besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich.

    §18 (Rechte der Mitglieder)
    Jedes Mitglied, das aufgenommen ist und seinen Beitrag entrichtet hat, ist berechtigt, entsprechend seine Mitgliedschaft am Königsschießen, an den Vereinsfesten und Veranstaltungen teilzunehmen.

    §19 (Feste des Vereins)
    Die Feste der Vereins sind die Schützenfeste und die sonstigen Veranstaltungen.
    Durch Vorstandsbeschluss können die zu feiernden Feste ausgesetzt werden.

    §20 (Schützenkönig und Kronprinz)
    (1) Zum Schützenkönig wird der Schütze proklamiert, der den besten Schuss abgegeben und das 25. Lebensjahr vollendet hat.
    Sollte über die Gültigkeit des Königsschießens Zweifel bestehen, so entscheidet darüber der Kommandeur und die Hauptleute mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Kommandeurs.

    (2) Die Königswürde kann erst nach 15 Jahren erneut errungen werden.

    (3) Der beste Jungschütze (vom 18. Bis einschließlich 24. Lebensjahr) wird Kronprinz und erhält eine Auszeichnung

    §21 (Festumzug)
    Schützen und Unteroffiziere haben im dunklen Anzug und mit Schützenmütze, Schützenkrawatte, weißen Handschuhen und – falls angeordnet – mit Holzgewehr anzutreten.
    Die Schützen, Unteroffiziere und Offiziere, die im Besitz von Orden und Ehrenzeichen sind, haben diese an den Festtagen zu tragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

    §22 (Geschäftsjahr)
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §23 (Satzungsänderung und Auflösung des Vereins)
    (1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur erfolgen, wenn der Vorstand sich mir Dreiviertel seiner Mitglieder dafür ausspricht und die demnächst für diese Zwecke einberufene Generalversammlung ebenfalls mit Freiviertel der anwesenden Mitglieder der Satzungsänderung bzw. der Vereinsauflösung zustimmt.

    §24 (Stimmabgabe)
    (1) In allen Organen des Vereins und bei sonstigen Entscheidungen ist die offene Stimmabgabe der Normalfall.

    (2) Wenn von einem Mitglied die geheime Wahl mit Stimmzettelbeantragt wird und die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im jeweiligen Organ diesen Antrag zustimmt ist die geheim Wahl mit Stimmzettel vorzunehmen.

    (3) Stimmzettelzähler in der Generalversammlung sollen die jeweils fungierenden Kassenprüfer sein. Ansonsten oder bei Verhinderung können Stimmzettelzähler vom Kommandeur bestimmt werden.

    §25 (Schlussbestimmungen)
    (1) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen, soweit sie vom Registergericht gefordert werden. Insoweit sind auch notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung zulässig.

    (2) Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fälle entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Kommandeurs.

    (3) Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung von Fragen des täglichen Dienstbetriebes, die vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

    Steinheim, den 24.03.2023